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   BVerwG, 23.10.1959 - VII C 193.57   

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BVerwG, 23.10.1959 - VII C 193.57 (https://dejure.org/1959,88)
BVerwG, Entscheidung vom 23.10.1959 - VII C 193.57 (https://dejure.org/1959,88)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Oktober 1959 - VII C 193.57 (https://dejure.org/1959,88)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GrStG §§ 26a, 33; Reichsabgabenordnung § 131

Papierfundstellen

  • BVerwGE 9, 238
  • NJW 1960, 548
  • DVBl 1960, 31
 
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Wird zitiert von ... (35)

  • BVerwG, 04.06.1982 - 8 C 90.81

    Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen -

    Ist der Einheitswert jedoch festgesetzt, löst er sich von seiner Grundlage in der Weise, daß eine nachträgliche Änderung des Ertrags für die Steuererhebung ohne Belang ist (vgl.Urteil vom 23. Oktober 1959 - BVerwG VII C 193.57 - BVerwGE 9, 238 [239]).

    Daraus und aus der Tatsache, daß die Grundsteuer auch von ertraglosen (z.B. unbebauten) Grundstücken erhoben wird, hat das Bundesverwaltungsgericht gefolgert, daß - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen, in denen das Gesetz einen Grundsteuererlaß wegen Ertragsminderung vorsieht (§§ 32, 33 GrStG) - die Ertragslage eines Grundstücks sich auf die Erhebung der Grundsteuer nicht auswirkt und daß sich deshalb aus ihr allein auch eine zum Billigkeitserlaß berechtigende sachliche Härte nicht herleiten läßt (vgl. Urteile vom 23. Oktober 1959 a.a.O., vom 30. Oktober 1959 - BVerwG VII C 93.58 - KStZ 1960, 27 [28] undvom 26. Juni 1964 - BVerwG VII C 50.61 - KStZ 1964, 220;Beschluß vom 26. Januar 1973 - BVerwG VII B 21.72 - Buchholz 401.40 § 15 GrStErlVO Nr. 3 S. 4 [5] = KStZ 1973, 92).

  • BVerwG, 21.09.1984 - 8 C 62.82

    Grundsteuer - Änderungsbescheid - Heraufsetzung der Grundsteuer - Erlaßzeitraum -

    Das folgt aus dem Wesen der Grundsteuer als einer vom Ertrag unabhängigen Objektsteuer (vgl. im einzelnen u. a. Urteil vom 23. Oktober 1959 - BVerwG VII C 193.57 - BVerwGE 9, 238 f.).
  • VG Karlsruhe, 18.02.2004 - 7 K 4720/02

    Hausgrundstück; Grundsteuer; Hebesatzfestsetzung auf 400 vH

    Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit einer den Grundbesitz besteuernden Grundsteuer als Gemeindesteuer nicht bestehen (vgl. BVerwGE 2, 254, 316; 8, 334; 9, 238; 10, 189; 11, 32; 15, 149; 32, 26).
  • BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 48.82

    Kompetenzübertragung - Erhebung der Lohnsummensteuer - Sachliche Zuständigkeit

    Die Erhebung bzw. Einziehung einer Steuer ist im Sinne des § 163 Abs. 1 AO bzw. des § 227 Abs. 1 AO (persönlich) unbillig, wenn der Steuerpflichtige erlaßwürdig ist und wenn die Erhebung bzw. Einziehung der Steuer die Fortführung des Betriebs gefährden (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1959 - BVerwG VII C 193.57 - BVerwGE 9, 238 [240]), d. h. wenn sie existenzgefährdend oder existenzvernichtend wirken würde.
  • BVerwG, 18.04.1975 - VII C 15.73

    Erlaßzusage - Standortverlegung eines Betriebes - Außersteuerliche Erwägungen -

    Eine - außerhalb der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen - in der Sache liegende Unbilligkeit, die gesetzlich geschuldete Steuer in voller Höhe einzuziehen (vgl. BVerwGE 9, 238 [BVerwG 23.10.1959 - VII C 193/57] [240]), kann im besonderen Verhalten der Steuerbehörde liegen.
  • BVerwG, 04.12.1970 - VII C 127.66

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Grundsteuerbescheids hinsichtlich der

    Zwar kann sich die Unbilligkeit im Sinne von § 131 AO im Einzelfalle nicht nur aus den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen, die hier nicht in Frage stehen, sondern auch, was die Klägerin für sich geltend macht, aus der Natur der Sache ergeben (BVerwGE 9, 238 [BVerwG 23.10.1959 - VII C 193/57] [239] mit weiteren Nachweisen).

    Nach der Rechtsprechung des Senats, kommt es für die Frage, ob eine sachliche Unbilligkeit vorliegt, wesentlich auf den Inhalt der betreffenden Steuervorschrift an, vor allem auf den Sinn und Zweck der in der jeweiligen abgabenrechtlichen Bestimmung getroffenen Regelung (BVerwGE 9, 238 [BVerwG 23.10.1959 - VII C 193/57] [239, 240], Vorlagebeschluß vom 13. Februar 1970 a.a.O.).

    Entsprechende Gedanken liegen dem Urteil des Senats in BVerwGE 9, 238 [240] zugrunde, wenn dort ausgeführt ist, daß der Charakter der auf den Wert und nicht den Ertrag abgestellten Grundsteuer es grundsätzlich ausschließt, die Ertraglosigkeit eines Grundstücks als sachliche Härte anzusehen, die den Erlaß der Grundsteuer rechtfertigt.

  • BVerwG, 27.02.1970 - VII C 118.65

    Feststellung eines Gewinns - Anspruch auf Teilerlass einer Gewerbesteuer -

    Die Unbilligkeit kann in der Sache selbst oder in den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen begründet sein (vgl. BVerwGE 9, 238 [239]).

    Die Erhebung der Steuer gefährdet die Fortführung des Betriebs und den bescheidenen Lebensunterhalt des Steuerpflichtigen (vgl. BVerwGE 9, 238 [240]) nicht.

    Erweist sich danach die Verneinung einer Unbilligkeit durch den Beklagten bei einer Nachprüfung in vollem Umfange (vgl. BVerwGE 9, 238 [240]) als richtig, so kommt es nicht auf die vom Bundesverwaltungsgericht dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vorgelegte Rechtsfrage an, ob die Auslegung des Begriffs "unbillig" in § 131 Abs. 1 Satz 1 AO in vollem Umfange gerichtlich nachprüfbar ist; denn die Verneinung der Unbilligkeit ist dann auch vertretbar im Sinne der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 8. Mai 1962 - VII 51/61 S - (BFHE 75, 59 = BStBl. 1962 III S. 290) und vom 19. Januar 1965 - VII 22/62 S - (BFHE 81, 572 = BStBl. 1965 III S. 206).

  • BFH, 19.04.1968 - III R 78/67

    Einheitswertbescheid - Grundsteuermeßbescheid - Baulandsteuer -

    Die Ertraglosigkeit des Grundstücks begründete für sich allein auch keinen Anspruch auf Erlaß der Grundsteuer, soweit nicht Sondervorschriften eingreifen (BVerwG-Urteil VII C 193/57 vom 23. Oktober 1959, BVerwGE 9, 238).
  • BVerwG, 13.02.1970 - VII C 75.66

    Gewerbesteuererlass wegen Unbilligkeit der Einziehung der Steuer -

    Bereits in seinem Urteil vom 23. Oktober 1959 - (BVerwGE 9, 238 [240]) ging der vorlegende Senat von der gegenteiligen Auffassung aus und stellte deswegen fest, daß der Begriff der unbilligen Härte in § 131 AO ein unbestimmter Rechtsbegriff sei, dessen Anwendung von den Gerichten in vollem Umfange nachgeprüft werden könne.
  • BVerwG, 04.06.1982 - 8 C 53.81

    Festsetzung von Einheitswert und Grundsteuermessbetrag - Steuererlass aus Gründen

    Ist der Einheitswert jedoch festgesetzt, löst er sich von seiner Grundlage in der Weise, daß eine nachträgliche Änderung des Ertrags für die Steuererhebung ohne Belang ist (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1959 - BVerwG VII C 193.57 - BVerwGE 9, 238 [239]).

    Daraus und aus der Tatsache, daß die Grundsteuer auch von ertraglosen (z.B. unbebauten) Grundstücken erhoben wird, hat das Bundesverwaltungsgericht gefolgert, daß - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen, in denen das Gesetz einen Grundsteuererlaß wegen Ertragsminderung vorsieht (§§ 32, 33 GrStG) - die Ertragslage eines Grundstücks sich auf die Erhebung der Grundsteuer nicht auswirkt und daß sich deshalb aus ihr allein auch eine zum Billigkeitserlaß berechtigende sachliche Härte nicht herleiten läßt (vgl. Urteile vom 23. Oktober 1959 a.a.O., vom 30. Oktober 1959 - BVerwG VII C 93.58 - KStZ 1960, 27 [28] und vom 26. Juni 1964 - BVerwG VII C 50.61 - KStZ 1964, 220; Beschluß vom 26. Januar 1973 - BVerwG VII B 21.72 - Buchholz 401.40 § 15 GrStErlVO Nr. 3 S. 4 [5] = KStZ 1973, 92).

  • BVerwG, 04.06.1982 - 8 C 126.81

    Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen -

  • BVerwG, 04.06.1982 - 8 C 107.81

    Wegfall der Grundsteuervergünstigung nach dem 2. Wohnungsbaugesetz - Sachliche

  • BVerwG, 13.02.1970 - VII C 28.66

    Gewerbesteuererlass wegen Unbilligkeit der Einziehung der Steuer -

  • BVerwG, 13.02.1970 - VII C 77.66

    Aussetzung eines Verfahrens zur Klärung einer Rechtsfrage - Vermittlung von

  • BVerwG, 27.02.1970 - VII B 86.67

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VG Gelsenkirchen, 28.12.2023 - 5 K 3216/22
  • BVerwG, 13.02.1970 - VII C 188.66

    Gerichtliche Kontrolle der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe - Rückwirkende

  • BVerwG, 13.02.1970 - VII C 67.66

    Gerichtliche Kontrolle der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe - Rückwirkende

  • BFH, 19.01.1965 - VII 22/62 S

    Mineralölsteuererlass oder Steuererstattung aus Billigkeitsgründen

  • BVerwG, 09.03.1984 - 8 C 43.82

    Erhebungsverfahren - Billigkeitsgründe - Persönliche - Sachliche - Ausschluss

  • VG Köln, 11.07.2003 - 11 K 9897/01

    Anspruch auf Erstattung von Lizenzgebühren der

  • VG Minden, 11.11.2004 - 9 K 1939/04

    Studiengebühren überwiegend rechtmäßig erhoben Verwaltungsgericht Minden

  • BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 49.82

    Lohnsummensteuer - Erstattung aus Billigkeitsgründen - Existenzgefährdung -

  • BVerwG, 18.01.1963 - VII C 106.61

    Begriff der sozialen Gründe als ein unbestimmter Rechtsbegriff - Freigabe

  • BVerwG, 06.12.1968 - VII C 47.66

    Voraussetzung für einen Steuererlass - Zwang zum Bauen - Gründe für einen

  • BVerwG, 20.05.1960 - VII C 238.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 03.06.1983 - 8 C 139.81

    Anspruch auf Erstattung von Lohnsummensteuern aus persönlichen Billigkeitsgründen

  • BVerwG, 23.02.1983 - 8 B 99.82

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 26.01.1973 - VII B 21.72

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Erlass von Grundsteuern in

  • BVerwG, 20.05.1969 - VII B 134.68

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Erhöhung der Grundsteuer für

  • BVerwG, 26.06.1964 - VII C 50.61

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 01.10.1971 - VII B 100.68

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 12.09.1975 - 7 B 80.75

    Heranziehung von ehrenamtlichen Richtern - Berücksichtigung von Fachkenntnissen

  • BVerwG, 26.01.1962 - VII B 109.60
  • BVerwG, 26.01.1973 - VII B 26.72

    Vorübergehende Stillegung eines Betriebes - Zulässigkeit und Begründetheit einer

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